BGH-Urteil zu DocMorris: Apothekerkammer drohen Millionen-Schadensersatzforderungen
Ludger RörrichtBGH-Urteil zu DocMorris: Apothekerkammer drohen Millionen-Schadensersatzforderungen
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem langjährigen Rechtsstreit zwischen der Apothekerkammer Nordrhein und der Online-Apotheke DocMorris ein Urteil gefällt. Im Mittelpunkt des Konflikts standen fünf einstweilige Verfügungen, die zwischen 2013 und 2015 wegen Rabattaktionen erlassen worden waren. Die Entscheidung des Gerichts könnte dazu führen, dass die Kammer in zwei der Fälle erhebliche Schadensersatzzahlungen leisten muss.
Ausgangspunkt des Streits waren fünf einstweilige Verfügungen, die das Landgericht Köln auf Antrag der Apothekerkammer Nordrhein gegen DocMorris erlassen hatte. Betroffen waren verschiedene Rabattmodelle, darunter Gutscheine für rezeptfreie Arzneimittel (OTC-Produkte) sowie direkte Preisnachlässe auf verschreibungspflichtige Medikamente. Zwei der Fälle waren bereits durch Urteile des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) aus dem Jahr 2016 geklärt worden, die bestätigten, dass nationale Beschränkungen für grenzüberschreitende Apothekendienstleistungen mit den EU-Binnenmarktregeln – insbesondere den Richtlinien 2005/36/EG und 2011/24/EU – vereinbar sein müssen.
Der BGH prüfte die verbleibenden drei Fälle und stellte fest, dass in zwei davon berechtigte Schadensersatzansprüche bestehen. Hier hatte DocMorris direkte Rabatte auf Rezeptpreise gewährt, was das Gericht nun als zulässig einstuft. Eine Werbeaktion wurde jedoch für unzulässig erklärt, weil sie einen undefinierten Nachlass bot und damit gegen das deutsche Heilmittelwerbegesetz (HWG) verstieß.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte DocMorris 2022 zunächst rund 18,5 Millionen Euro Schadensersatz zugesprochen. Der BGH hob dieses Urteil teilweise auf und gab der Apothekerkammer in drei der fünf Fälle recht. Die beiden verbleibenden Fälle sowie die Prozesskosten der Revision werden nun an das Berufungsgericht zurückverwiesen, das sie neu bewerten muss.
Die rechtlichen Grundlagen für diese Auseinandersetzungen wurden maßgeblich durch frühere EuGH-Urteile geprägt, darunter die Rechtssachen Apothekekammer Nordrhein (C-238/13 und andere). Diese Entscheidungen hatten klargestellt, dass deutsche Vorschriften wie § 1 der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) und § 43 des Gesetzes über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens (HWiG) verhältnismäßig sein müssen, wenn sie nicht ansässige Apotheken bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen einschränken.
Mit dem aktuellen Urteil des BGH könnte die Apothekerkammer Nordrhein in zwei der fünf Fälle dennoch zu Schadensersatzzahlungen verpflichtet werden. Das Berufungsgericht wird nun die Höhe der Ansprüche sowie die anfallenden Kosten neu prüfen. Zudem unterstreicht die Entscheidung, dass nationale Apothekenregelungen mit den EU-Grundsätzen des freien Dienstleistungsverkehrs im Einklang stehen müssen.






