11 May 2026, 00:36

Gerichte klären: Wann Rabatte auf Medikamente rechtmäßig sind – und wann nicht

Alter deutscher Regierungsaktienchein mit gedrucktem Text und numerischen Details.

Gerichte klären: Wann Rabatte auf Medikamente rechtmäßig sind – und wann nicht

Ein aktueller Rechtsstreit hat geklärt, wie Händler in Deutschland Rabatte auf rezeptfreie Medikamente bewerben dürfen. Die Apothekerkammer Nordrhein (AKNR) hatte den Online-Händler Apo.com wegen der Verwendung durchgestrichener Preise verklagt und argumentiert, dies verstoße gegen Verbraucherschutzbestimmungen. Gleichzeitig warf ein separates Verfahren gegen die Supermarktkette Netto ein Licht auf die Problematik von „Preis-Jojo“-Taktiken im Einzelhandel.

Das Landgericht Frankfurt entschied gegen Apo.com, nachdem die AKNR die Preisdarstellung des Unternehmens angefochten hatte. Die Richter beriefen sich auf § 11 der Preisangabenverordnung (PAngV), die Unternehmen verpflichtet, bei Rabattwerbung den niedrigsten in den letzten 30 Tagen verlangten Preis anzugeben. Allerdings präzisierten die Richter, dass diese Regel nicht greift, wenn sich der Rabatt auf die vom Hersteller empfohlene Verkaufspreis (UVP) stützt und nicht auf die eigene Preishistorie des Händlers.

Das Landgericht Köln bestätigte diese Auslegung in einem späteren Urteil. Es stellte klar, dass die Bezugnahme auf eine UVP nicht irreführend ist – vorausgesetzt, sie dient als echter Marktreferenzwert und nicht als künstlich aufgeblasener „Mondpreis“. Zudem durfte Apo.com weiterhin Mehrfachpackungen von Paracetamol als Bundle anbieten, da die Artikel einzeln verkauft wurden und nicht als einheitliches Rabattpaket.

Cashback bei deinen
Lieblingsrestaurants und Services

Kaufe Gutscheine und spare in deinen Lieblingsorten in deiner Nähe

LiberSave App auf Smartphones

In einem verwandten Fall sah sich Netto mit einer Klage der deutschen Wettbewerbsbehörde konfrontiert, die dem Unternehmen „Preis-Jojo“-Praktiken vorwarf. Dabei werden Preise kurzfristig angehoben, bevor Rabatte gewährt werden, um den Anschein besonders hoher Ersparnisse zu erwecken. Die Klage der AKNR gegen Apo.com scheiterte letztlich, weil die Verordnung solche künstlichen Preismanipulationen verhindern soll – nicht jedoch legitime Vergleiche mit herstellerseitig festgelegten UVPs.

Die Urteile stehen im Einklang mit früheren Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs und bestätigen, dass durchgestrichene Preise auf Basis von UVPs Verbraucher nicht täuschen, sofern sie transparent eingesetzt werden.

Die Gerichte haben damit klarere Regeln für die Rabattwerbung in Deutschland gesetzt: Händler dürfen sich auf Hersteller-UVPs beziehen, ohne frühere eigene Preise offenzulegen – vorausgesetzt, die UVP ist ein realistischer Maßstab. Zudem bestätigten die Urteile, dass das Bündeln einzelner Artikel keine irreführende Rabattierung darstellt, während „Preis-Jojo“-Taktiken weiterhin nach Verbraucherschutzrecht verboten bleiben.

Quelle