Historisches Urteil: Medizinstudent mit Sehbehinderung darf Arzt werden
Ludger RörrichtHistorisches Urteil: Medizinstudent mit Sehbehinderung darf Arzt werden
Ein Medizinstudent mit Makuladegeneration hat einen juristischen Sieg errungen und darf nun in Deutschland die Approbation als Arzt erhalten. Im Mittelpunkt des Falls stand die Frage, ob seine Sehbehinderung ihn von der Ausübung seines gewünschten Fachgebiets ausschließen sollte. Das Bundesverwaltungsgericht urteilte, dass die alleinige Verweigerung der Zulassung aufgrund seiner Erkrankung diskriminierend sei.
Der Student, der sich auf "Psychosomatische Medizin und Psychotherapie" spezialisieren wollte, war zunächst abgelehnt worden. Die Behörden argumentierten, seine Sehbehinderung mache ihn unfähig, alle ärztlichen Tätigkeiten auszuüben – wie es die deutsche Approbationsordnung für Ärzte vorschreibt.
Das Verwaltungsgericht gab dem Studenten zunächst recht und erlaubte ihm, in seinem Fachgebiet zu praktizieren. Das Oberverwaltungsgericht hob diese Entscheidung jedoch später auf mit der Begründung, eine Approbation müsse die uneingeschränkte Ausübung des Arztberufs ermöglichen – selbst wenn ein Mediziner seinen Tätigkeitsschwerpunkt selbst einschränke. Es urteilte, dass Antragsteller nachweisen müssten, alle ärztlichen Aufgaben bewältigen zu können, auch wenn sie nicht verpflichtet seien, sie tatsächlich auszuüben.
Das Bundesverwaltungsgericht kippte dieses Urteil. Es fand keine Hinweise darauf, dass die Erkrankung des Studenten eine Gefahr für die Patientensicherheit darstelle. Stattdessen stellte es fest, dass die alleinige Ablehnung der Approbation wegen einer Sehbehinderung gegen Artikel 3 des Grundgesetzes verstoße, der Diskriminierung verbietet. Das Gericht betonte zudem, dass Ärzte ihre eigenen Fähigkeiten einschätzen und sich bei der Behandlung von Patienten an medizinische Standards halten müssten.
Das Urteil bedeutet, dass das Oberverwaltungsgericht nun die ärztliche Eignung des Studenten neu bewerten muss. Die Entscheidung schafft einen Präzedenzfall für künftige Fälle von sehbehinderten Medizinern. Sie macht deutlich, dass eine pauschale Ablehnung der Approbation aufgrund einer Behinderung rechtswidrig ist, sofern die Patientensicherheit nicht gefährdet wird.






